28. November 2019

Rechtliche Grundlagen zum Jugendparlament

https://www.stadtkirchberg.de/parkour-park.html (Bild von Cosmotic)


Seit dem 12. November befinden wir uns im Wahlmodus für das neue Jugendparlament. Für 4 Wochen steht die Wahlurne bereit, bisher haben 69 registrierte Wähler/innen an der Wahl teilgenommen.

Das Jugendparlament Kirchberg existiert seit 2004. Zu Beginn kümmerte es sich um Inhalte und Themen rund um das Jugendzentrum "Am Zug" betreffend. Im Laufe der Jahre entwickelte sich ein jugendpolitisches Verständnis, auch stärker im Sozialraum zu agieren.
Als ein Vorzeigeprojekt kann der Parkour-Park Kirchberg gelten. Hier wurde auf Wunsch des Jugendparlaments aus dem Jahrgang 2013 und in enger Zusammenarbeit und intensiver Unterstützung durch die Stadtverwaltung die Realisierung über einen Zeitraum von 5 Jahren umgesetzt. Im August 2018 war dann die feierliche Eröffnung mit vielen Gästen, Familien mit Kindern und auch politischen Vertretern aus Kommune, Kreis, Land und Bund. Gerade die letztgenannte Galerie an politisch Tätigen lässt unsere jungen Leute aufmerken, dass ihre Themen und Vorschläge auf Interesse stoßen und auch gesellschaftlich relevant und akzeptiert sind.
Mit LEADER-Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds konnten wir eine Mischfinanzierung auf den Weg bringen, an welchem sich auch die Stadt Kirchberg angemessen beteiligte. Ein entsprechender Stadtratbeschluss fiel einstimmig dafür aus. So etwas sind natürlich wichtige und nachhaltige Signale an unser Jugendparlament und die gesamte Zug-Familie.

 

Die rechtlichen Grundlagen für unser Jugendparlament reichen von der Weltpolitik über die Bundes- und Landespolitik bis zur Lokalpolitik:


Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.



Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, auch bekannt als Sozialgesetzbuch – SGB VIII)

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(3) Jugendhilfe soll […] dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 11 Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.



Landesgesetz zur Ausführung des KJHG (AGKJHG)

§ 1 Aufgaben der Jugendhilfe
(3) Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss […] zu wenden.

Jugendförderungsgesetz (JuFÖG)
§ 2 Jugendarbeit
Die Jugendarbeit […] fördert die aktive Mitwirkung junger Menschen an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt.



Gemeindeordnung (GemO)

§ 16c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§56b Jugendvertretung
(1) In einer Gemeinde kann aufgrund einer Satzung eine Jugendvertretung eingerichtet werden.
(2) Für die Jugendvertretung gilt § 56 a Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.

Im § 56a heißt es (u.a.):
(2) Die Jugendvertretung kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihr vertretenen gesellschaftlichen Gruppe berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.

Keine Kommentare: